Fahrdienstauto für Menschen mit Behinderung, das Bild zeigt einen Sprinter des ASB

Auto behindertengerecht umbauen und Fahrdienst: Übernahme der Kosten durch Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe übernimmt für erwerbsunfähige Menschen mit Behinderung die Kosten eines Behindertenfahrdienstes oder auch den Umbau eines behindertengerechten Fahrzeugs. Hier beschreiben wir wer diese Förderung beantragen kann.

Zuständigkeiten, Voraussetzungen, Vermögens- und Einkommensgrenzen für die Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe ist eine Leistung zur Teilhabe an der Gesellschaft. Sie ist an bestimmte finanzielle Voraussetzungen –  eine Einkommens- und Vermögensgrenze – gekoppelt. Durch die Kopplung an das SGB XII wird der Personenkreis auf nicht-erwerbsfähige, berentete Menschen festgelegt. Die Eingliederungshilfe wird beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragt. In den einzelnen Bundesländern ist diese Zuständigkeit unterschiedlich geregelt. So ist beispielsweise in Bayern der jeweilige Regierungsbezirk der für die Eingliederungshilfe zuständige überörtliche Sozialhilfeträger. Die Anträge sind im Internet auf den Seiten der Regierungsbezirke als „Antrag auf Sozialhilfeleistungen“ erhältlich. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Haushaltsangehörigen sind bei der Antragstellung offenzulegen und nachzuweisen. Die Einkommensgrenzen liegen bei der Eingliederungshilfe z.B. für einen Einpersonenhaushalt beim Zweifachen des Sozialhilfe-Regelsatzes (im Januar 2017 liegt der Regelsatz bei 409 €) plus der angemessenen Kosten für die Unterkunft. Das heißt, die Eingliederungshilfe können auch Menschen erhalten, die auf Grundsicherung keinen Anspruch hätten, weil dafür ihre Einkünfte zu hoch wären. Umgekehrt sind diese Voraussetzungen bei Bezug von Grundsicherung automatisch erfüllt. Auch die Vermögensgrenzen sind festgelegt und betragen bei der Eingliederungshilfe 30000 Euro ab 2017.

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Weiterhin wird eine bestimmte Schwere der Behinderung vorausgesetzt, die durch die Merkzeichen aG und zusätzlich B oder H oder  im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden muss.

Fahrdienst für Menschen mit Behinderung

Fahrdienst mit Rampe
Fahrdienst mit Rampe

Beim Fahrdienst werden z.B. im bayerischen Regierungsbezirk Unterfranken die bewilligten Fahrstrecken auf ein jährliches Budget von maximal 1200 Kilometer begrenzt. Wer ein eigenes Auto besitzt, für den reduziert sich das unterfränkische Kilometerbudget auf 600 Kilometer pro Jahr. Falls ein Auto und z.B. ein Ehepartner oder Angehöriger mit Führerschein vorhanden sind, entfällt der Anspruch auf den Fahrdienst.

Der Fahrdienst kann für private Fahrten, die Teilnahme an Veranstaltungen oder Selbsthilfegruppen genutzt werden. Fahrten zum Arzt oder zu Therapeuten sind allerdings ausgeschlossen. Dafür kommt ein anderer Fahrdienst in Betracht: die Krankenfahrt mit dem Taxi oder dem Patientenfahrdienst, die unter bestimmten Voraussetzungen vom Arzt verordnet werden kann.

Behindertengerechter Autoumbau

Auch der Auto Umbau, wie z.B. der Einbau eines Rollstuhlverladesystems, kann im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen werden. Auch hier gelten die genannten Grenzen für Einkommen und Vermögen. Ebenso wird eine gewisse amtlich festgestellte Schwere der Behinderung vorausgesetzt. Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (Az: B 8 SO 24/11 R) bestätigte im August 2013 den Anspruch auf den Autoumbau im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe an der Gesellschaft. Allerdings hat das Bundessozialgericht den Fall nicht abschliessend entschieden, sondern zurück an das Landessozialgericht gegeben. In dem betreffenden Fall benötigte die Klägerin das Auto für eine ehrenamtliche Tätigkeit, die vom Aufwand her mit einer Berufstätigkeit verglichen werden kann. Die Seite www.autoanpassung.de weist auf einen Beitrag im HSP-Forum von Rechtsanwalt Leif Steineicke hin, nachdem ähnliche Fälle sich auf den Fall der Klägerin berufen können.

Im Schwerbehindertanausweis der klagenden Frau waren ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“, „aG“, „H“ und „RF“ festgestellt. Das Urteil könnt ihr hier nachlesen:

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Urteil Bundessozialgericht, B 8 SO 24/11 R


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Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.