Sparschwein mit Blümchen

Bundesteilhabegesetz 2017-2019: Einkommens- und Vermögensgrenzen für Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege

Im Jahr 2017 ist die erste Stufe des Bundesteilhabegesetzes in Kraft getreten. Weitere Reformstufen kommen in den folgenden Jahren bis 2023. Hier stellen wir die seit 2017 veränderte Situation bei den Vermögens- und Einkommensgrenzen in der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege und der Grundsicherung vor.

Ab 2020 gelten andere Regeln für Einkommen und Vermögen, dazu haben wir hier einen Beitrag veröffentlicht: Bundesteilhabegesetz: ab 2020 wird die Eingliederungshilfe mehr Menschen zugänglich sein

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Eingliederungshilfe: die Vermögensgrenze wird auf 30000 € angehoben

Mit den Übergangsregelungen des Bundesteilhabegesetzes werden für den Zeitraum 2017-2019 die Grenzen für Einkommen und Vermögen angehoben. Damit bekommen mehr Menschen Zugang zur Eingliederungshilfe und können beispielsweise einen Fahrdienst, Assistenzleistungen oder einen behindertengerechten Umbau der Wohnung oder in einzelnen Fällen des Autos beantragen.

Ab 2017 steigt die Vermögensfreigrenze (Schonvermögen) von bisher 2600 Euro auf 27600 Euro. Ab 01. April 2017 steigt die Vermögensgrenze nochmal auf 30000 Euro. Diese Summe setzt sich aus dem zusätzlichen Vermögensfreibetrag von 25000 Euro und dem ab 01. April auf 5000 Euro angehobenen Freibetrag für die Grundsicherung im SGB XII zusammen.

Zu beachten ist, dass bei gleichzeitigem Bezug von Grundsicherung für die Grundsicherung andere Vermögensgrenzen gelten, siehe dazu den Abschnitt unten.

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen bleibt noch im Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) verankert. Erst ab 2020 wird eine Trennung mit der Sozialhife vollzogen, da die Eingliederungshilfe dann komplett in das SGB IX wandert. Ab 2020 soll die Freigrenze auf 50.000 Euro steigen. Das Partnervermögen (und Einkommen) wird leider erst ab 2020 nicht mehr angerechnet.

 


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Hilfe zur Pflege: nur bei Erwerbseinkommen wurde die Vermögensgrenze angehoben

Bei der Hilfe zur Pflege wurde leider nur bei Verdienern die Vermögensgrenze auf 27600 Euro angehoben (ab April 17 auf 30000 Euro).

Mehr Informationen zur Hilfe zur Pflege gibt es hier in meinem Blog pflegegeld-info.de.

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Grundsicherung: die Vermögensgrenze steigt ab 01. April 2017

Die Bundesregierung erhöht ab April 2017 auch den Vermögensfreibetrag von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe von 2600 auf 5000 Euro. Das kommt Menschen mit Behinderung zu Gute, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Diese Regelung gilt auch für alle weiteren Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Das heißt, zwei erwachsene Grundsicherungsbezieher haben eine Vermögensgrenze von 10000 €, pro Kind kommen noch jeweils 500 € hinzu. Auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gelten diese Vermögensgrenzen.

Quelle: Bundesregierung 21.03.17: Sozialhife-Vermögensschonbetrag wird erhöht

 

Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege: ein Freibetrag in Höhe von maximal 260 Euro bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Für Bezieher von Eingliederungshilfe oder der Hilfe zur Pflege wurde 2017 ein neuer Freibetrag für Erwerbseinkommen eingeführt. Dieser beträgt 40% des unbereinigten Bruttoeinkommens gedeckelt auf maximal 65% der Regelbedarfsstufe 1 (derzeit rund 260 Euro monatlich).

Dadurch sinkt der Eigenanteil für Berufstätige, die Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhalten. Das Netzwerk Inklusion und Teilhabe e.V. hat dies auf seiner Internetseite gut verständlich erläutert und bietet dort auch einen Rechner, mit dem sich der Eigenanteil abhängig vom Einkommen ermitteln lässt.

Zuständige Leistungsträger

Zuständige Leistungsträger sind die überörtlichen Sozialhilfeträger. Das Bundesteilhabegesetz soll die Koppelung mit der Sozialhilfe auflösen, aber bis 2020 bleibt es noch dabei. Durch ihren Charakter einer Sozialhilfeleistung ist die Eingliederungshilfe an eine Einkommens- und Vermögensgrenze gekoppelt. Wer die geannnten Einkommensgrenzen überschreitet, muss einen Eigenanteil tragen oder gleich alle Hilfen selbst finanzieren.

Hier ein Überblick über unsere weiteren Beiträge zum Bundesteilhabegesetz:

Bundesteilhabegesetz: ab 2020 wird die Eingliederungshilfe mehr Menschen zugänglich sein
Bundesteilhabegesetz: die wichtigsten Veränderungen 2017 und 2018
Bundesteilhabegesetz: Persönliche Assistenz und die Antragstellung
Bundesteilhabegesetz 2018: Leistungen zur Mobilität
Bundesteilhabegesetz 2018: Leistungen zur Beschäftigung
Behindertenparkplatz: Teilhabegesetz passt Voraussetzungen für aG an

Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.