Das Foto zeigt ein Spezialfahrzeug mit Rollstuhlrampe

Eingliederungshilfe – Leistungen zur Mobilität

Mit dem Bundesteilhabegesetz kamen im Jahr 2018 die Leistungen zur Mobilität. Seit 2020 stehen die Leistungen des Bundesteilhabegesetzes sowohl erwerbsfähigen als auch berenteten Menschen offen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden per Eingliederungshilfe ein „Beförderungsdienst“ bis zu einer bestimmten Höchstgrenze oder „Leistungen für ein Kraftfahrzeug“ bewilligt. Darunter sind der Kauf, Umbau und die Instandhaltung eines behindertengerechten Fahrzeugs und der Erwerb eines Führerscheins zu verstehen.

Im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §114 ist es nicht festgelegt, in welcher Höhe sich der Kostenträger beteiligt. Für erwerbsfähige Personen sieht es anders aus, hier gilt die Kraftfahrzeughilfeverordnung und dort ist auch eine transparente Regelung für die Beteiligung an den Kosten für den Führerscheinerwerb und Autokauf vorgesehen.

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Zu finden ist das unter den Leistungen der Sozialen Teilhabe im SGB IX, § 83 und §114. Hier beschreiben wir, wer diese Mobilitätsleistungen beantragen kann.

Näheres zu diesen Voraussetzungen habe ich unten beschrieben, siehe dazu den Punkt „Wer ist Leistungsberechtigt?“.

Leistungen zur Mobilität

Laut dem Paragrafen 83 im SGB IX geht es bei den Leistungen zur Mobilität um folgende Punkte:

  1. Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, oder
  2. Leistungen für ein Kraftfahrzeug:
    • zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
    • für die erforderliche Zusatzausstattung,
    • zur Erlangung der Fahrerlaubnis,
    • zur Instandhaltung und
    • für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten.

In dem entsprechendem Paragrafen 114 im SGB IX der Eingliederungshilfe sind die Kosten des Führerscheins nicht dabei.

Leistungen zur Beförderung: Fahrdienst für Menschen mit Behinderung

Beim Fahrdienst werden z.B. im bayerischen Regierungsbezirk Unterfranken die bewilligten Fahrstrecken auf ein gestaffeltes finanzielles Budget begrenzt. Die Höhe des Budget hängt davon ab, ob man in einer Einrichtung lebt oder auf ein Spezialfahrzeug angewiesen ist. Siehe hier beim Bezirk Unterfranken

Voraussetzungen sind


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  • Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist auf Grund der Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar
  • Es gibt kein eigenes geeignetes Kraftfahrzeug.

Der Fahrdienst kann für private Fahrten, die Teilnahme an Veranstaltungen oder Selbsthilfegruppen genutzt werden. Fahrten zum Arzt oder zu Therapeuten sind allerdings ausgeschlossen. Dafür kommt ein anderer Fahrdienst in Betracht: die Krankenfahrt mit dem Taxi oder dem Patientenfahrdienst, die unter bestimmten Voraussetzungen vom Arzt verordnet werden kann. Ab 2020 wird diese Leistung auch poolbar sein, das heißt der Sozialhilfeträger kann verlangen, dass z.B. Fahrten mit anderen Personen zusammen geteilt werden können, z.B. im Rahmen einer Sammelbeförderung.

Leistungen für ein Kraftfahrzeug: Die Hürden rund um das Auto sind hoch

Geld für das Auto ist für Leistungsberechtigte jedoch nur unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar.
  • Der Leistungsberechtigte ist ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen.
  • Die Leistungsberechtigten müssen das Kraftfahrzeug selbst führen können oder einen Dritten vorweisen, der das Kraftfahrzeug für sie führt.
  • Der Fahrdienst muss als nicht zumutbar oder unwirtschaftlich gelten.

Mit der Antragstellung muss man dem zuständigen Sozialhilfeträger den Teilhabebedarf nachweisen. Dabei geht es darum darzulegen, dass der Teilhabebedarf nur mit einem eigenen Auto umsetzbar ist und ein Fahrdienst nicht ausreichend oder unwirtschaftlich wäre. Zum Teilhabebedarf gehören alle privaten Fahrten, die für das private, kulturelle und soziale Leben wichtig sind. Darunter fallen Jedoch keine Arztfahrten oder Fahrten zu Therapien. Die Behörde verlangte in den Zeiten vor Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes dazu z.B. eine Liste auszufüllen, die alle geplanten Fahrten auflistet mit Angabe der Kilometer. Wie das seitdem gehandhabt wird entzieht sich meiner Kenntnis.

Wer ist Leistungsberechtigt? Zuständigkeiten und Voraussetzungen

Der Personenkreis für Soziale Teilhabeleistungen war bis 2020 auf nicht-erwerbsfähige, berentete Menschen festgelegt. Seit 2020 ist der Personenkreis auf alle Menschen mit Eingliederungsbedarf erweitert.

Es gelten bestimmte finanzielle Voraussetzungen: die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Haushaltsangehörigen sind bei der Antragstellung offenzulegen und nachzuweisen. Die Einkommensgrenzen wurden mit dem Bundesteilhabegeswetz 2017 neu geregelt und liegen deutlich über denen der Sozialhilfe. Auch die Vermögensgrenzen sind genau festgelegt.

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Hier gibt es näheres zu den Einkommens- und Vermögensgrenzen bei der Eingliederungshilfe: Bundesteilhabegesetz: ab 2020 wird die Eingliederungshilfe mehr Menschen zugänglich sein

Antragstellung: Die Eingliederungshilfe wird beim zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger beantragt. In den einzelnen Bundesländern ist diese Zuständigkeit unterschiedlich geregelt. So ist beispielsweise in Bayern der jeweilige Regierungsbezirk der für die Eingliederungshilfe zuständige überörtliche Sozialhilfeträger. Die Anträge sind im Internet auf den Seiten der Regierungsbezirke als „Antrag auf Sozialhilfeleistungen“ erhältlich.

Weiterhin wird eine bestimmte Schwere der Behinderung vorausgesetzt, die durch die Merkzeichen aG und zusätzlich B oder H im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden muss. Auch bei Vorliegen des Merkzeichens Bl ist die Schwere der Behinderung erfüllt. Alternativ kann ein Attest vorgelegt werden, aus dem hervor geht, dass man wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Dies ist durch eine amtsärztliche Untersuchung zu bestätigen.

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Einkommens- und Vermögensgrenzen bei der Eingliederungshilfe

Kfz-Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben

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Hier ein Überblick über unsere weiteren Beiträge zum Bundesteilhabegesetz:

Bundesteilhabegesetz: ab 2020 wird die Eingliederungshilfe mehr Menschen zugänglich sein
Bundesteilhabegesetz: die wichtigsten Veränderungen 2017, 2018 und 2020
Bundesteilhabegesetz: Persönliche Assistenz und die Antragstellung
Bundesteilhabegesetz 2018: Leistungen zur Beschäftigung
Bundesteilhabegesetz 2017-2019: Einkommens- und Vermögensgrenzen für Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege
Behindertenparkplatz: Teilhabegesetz passt Voraussetzungen für aG an

Dieser Beitrag ist bereits 2017 erschienen und wurde am 22.07.22 aktualisiert.

 

Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.