Krankenfahrten zur ambulanten und stationären Behandlung: ab 2019 sind Arztfahrten einfacher

Krankenfahrten sind ärztlich verordnete Fahrten zu einer ambulanten oder stationären Behandlung. Damit Krankenfahrten verordnet werden können und die Krankenkasse für die Kosten aufkommt, sind ein paar Voraussetzungen zu erfüllen. Erste Voraussetzung für  Krankenfahrten mit dem Taxi oder einem Fahrdienst ist, dass die Krankenfahrt nicht mit dem eigenen Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist. Die Verordnung können Ärtzte und Psychotherapeuten ausstellen. Falls während der Fahrt eine medizinische Betreuung notwendig ist, kann die Fahrt auch mit dem Krankentransportwagen erfolgen.

Ambulante Behandlung: Krankenfahrten zum Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut und Weiteren

Ab 01.01.2019: Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen werden Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung einfacher. Sie gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt. (Anmerkung d.R.: zum Arzt/Zahnarzt)

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Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen sind bei eingeschränkter körperlicher Mobilität per „Verordnung einer Krankenbeförderung“ möglich. Die ambulante Behandlung muss zwingend medizinisch notwendig sein und im Leistungskatalog der Krankenkasse enthalten sein. Darunter fallen Behandlungen beim Arzt, jedoch keine Termine, bei denen nur Verordnungen abgeholt oder über Befunde gesprochen werden.

Auch für Termine beim Psychotherapeuten oder Zahnarzt sowie Therapiestunden beim Physio-, Ergotherapeuten und Logopäden können Krankenfahrten verordnet werden. Viele Therapeuten kommen aber zum Hausbesuch zu ihren Patienten, so dass hier keine Krankenfahrt notwendig wäre.

Tipp: Die Krankenkassen können auf Antrag des Patienten auch die Kosten für Krankenfahrten übernehmen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem privaten Auto des Patienten stattfinden. Ärzte müssen hierfür keine Verordnung ausstellen.

Die Verordnung für die „Krankenbeförderung“ zum Ergo-/Physio- oder Psychotherapeuten muss der Krankenkasse vom Patienten vor Antritt der Krankenfahrten zur Genehmigung vorgelegt werden. Nach Genehmigung durch die Krankenkasse können die Krankenfahrten mit dem Taxi, dem Fahrdienst oder dem Krankentransportwagen erfolgen. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlungen beim Arzt oder Zahnarzt ist ab 01.01.2019 keine Genehmigung der Krankenkasse mehr notwendig.

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Abgesehen von einer Zuzahlung in Höhe von 5-10€ übernimmt die Krankenkasse die Kosten. In Notfällen dürfen Ärzte und Psychotherapeuten die Verordnung auch nachträglich ausstellen!


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Die Voraussetzung der „eingeschränkten Mobilität“ erfüllen folgende Personen:

  • Schwerbehinderte mit einem der Merkzeichen  aG, Bl oder H.
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 und dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung
  • Auch Fahrten zur Dialyse oder zur onkologischen Chemo- und Strahlentherapie sind als Krankenfahrten verordnungsfähig.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat zur Krankenfahrt ein Merkblatt für Ärzte und Patienten erstellt, welches hier abrufbar ist:

Merkblatt der KBV zu Krankenfahrten

Stationäre Behandlungen: Krankenhaus

Auch bei stationärer Behandlung dürfen Krankenbeförderungen bei medizinischer Notwendigkeit verordnet werden. Die Patienten müssen die Verordnung der Krankenfahrten nicht bei der Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. Dies gilt auch für vor- und nachstationäre Behandlungen. Bei Rehamaßnahmen gelten andere Regeln, für die Fahrt zur Reha sollte man sich direkt an die Krankenkasse wenden.

Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.