Nach Angaben des ADAC müssen bis zum Jahr 2033 etwa 43 Millionen Führerscheine umgetauscht werden, um die EU-Richtlinie 2006/126/EG umzusetzen. Ziel dieser Pflichtumtauschaktion ist es, dass alle Bürger der EU einheitliche und fälschungssichere Führerscheine erhalten. Damit die Umtauschaktion planbar und für die Führerscheinstellen umsetzbar bleibt, wurde ein Stufenplan festgelegt. Dieser Stufenplan regelt Fristen, bis zu denen welcher Jahrgang den Führerschein umtauschen muss. Bereits im Jahr 2022 wurden die alten Führerscheine der Ausstellungsjahre 1953 bis 1958 ungültig (siehe die Liste unten). Wer über diese Fristen hinaus mit seinem alten Pkw- oder Motorrad-Führerschein fährt riskiert ein Verwarnungsgeld.
Diese Zwangsumtauschaktion wird viele Menschen mit Handicap in eine heikle Lage bringen. Wer persönlich bei der Führerscheinstelle erscheint und beim Sachbearbeiter Zweifel an der Fahreignung erweckt, kann zu einer medizinischen Begutachtung der Fahreignung verpflichtet werden. Dieser Verdacht kann z.B. aufgrund der Benutzung von Gehhilfen oder unsicherem Gang begründet sein. Solche Fälle habe ich schon mehrere Male selbst kennengelernt.
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Eigenverantwortung und Fahreignung
Wie können sich beeinträchtigte Autofahrer hier richtig verhalten? Sicher ist es, bei eigenen Zweifeln an der Fahreignung keine Lösung, das Problem auszusitzen. Jeder Autofahrer ist selbst für die Einschätzung seiner Fahreignung verantwortlich. Diese Fahreignung kann abhängig von der Tageszeit oder der individuellen Tagesform des Fahrers sein. Wer sich hinter das Steuer setzt und weiss, dass er gerade nicht fahrtauglich ist, handelt fahrlässig und riskiert das Leben und die Gesundheit anderer Menschen. Besser finde ich es, den kommenden Zwangsumtausch als Anlass für das Optimieren der eigenen Fahreignung zu sehen.
Der ADAC empfiehlt das Gespräch mit dem behandelnden Haus- oder Facharzt zu suchen. Der Hausarzt kann jedoch kein Fahrtauglichkeitsgutachten erstellen. Im Zweifelsfall kann man bei einem Verkehrsmediziner ein Privatgutachten machen, welches Auskunft über die eigene Fahreignung geben kann. Der ADAC führt folgende Ärzte auf, die verkehrsmedizinische Gutachten erstellen:
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ärztliches Fachpersonal mit verkehrs- oder rechtsmedizinischer Qualifikation
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Ärztinnen und Ärzte des Gesundheitsamts
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Betriebsmediziner oder -medizinerinnen
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Fachärzte/-ärztinnen für Rechtsmedizin
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die Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF)
Mehr dazu beim ADAC; Autofahren nach Schlaganfall
Wer sich dann seiner Fahrtauglichkeit sicher ist, dem bietet sich in einigen Städten und Landkreisen die Möglichkeit den Umtausch des Führerscheins auf rein postalischem Weg (z.B. im Landkreis Main-Spessart) oder Online (z.B. München, Aschaffenburg, Fürth) zu beantragen. In beiden Fällen wird der neue Führerschein schließlich von der Bundesdruckerei direkt nach Hause gesendet.
Wer seine Fahreignung zunächst mit etwas weniger Aufwand und Kosten einschätzen lassen möchte, könnte sich auch an ausgesuchte Fahrschulen für Menschen mit Behinderungen wenden. Diese haben in der Regel mindestens ein Fahrzeug mit Umbauten und können z.B. im Rahmen einer Erprobungsfahrt Empfehlungen und Einschätzungen geben. Zur Ausstattung dieser Fahrschulen gehört in der Regel auch ein Fahrsimulator, der für Fahreignungstests verwendet wird. Auf der Seite rehadat-autoanpassung.de gibt es eine aktuelle Liste mit den Adressen der entsprechenden Fahrschulen.
Wieviel Zeit verbleibt für den Führerscheintausch?
Das Bundesverkehrsministerium hat folgende Fristen festgelegt, nach Ablauf der Frist werden die alten Führerscheine automatisch ungültig:
1. Fristen für Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
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Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953-1958 | 19.01.2022 |
1959-1964 | 19.01.2023 |
1965-1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
2. Fristen für Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt wurden*:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
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1999-2001 | 19.01.2026 |
2002-2004 | 19.01.2027 |
2005-2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012-18.01.2013 | 19.01.2033 |
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Dieser Beitrag wurde am 10.02.2020 veröffentlicht und am 21.01.2024 aktualisiert.