Ein Kochtopf auf einer Herdplatte.

Entlastungsbetrag: 125€ für Haushaltshilfe ab Pflegegrad 1

Die Entlastungsleistungen sind eine Sachleistung in der Pflegeversicherung. Der sogenannte Entlastungsbetrag liegt bei 125 €. Wer einen Pflegegrad hat, kann damit auf Antrag für maximal 125 € im Monat einen Dienstleister für Tätigkeiten im Haushalt oder Besorgungen in Anspruch nehmen. Vor der Einführung der Entlastungsleistungen haben viele dazu einen Teil des Pflegegeldes verwendet.

Ab 2021 wurde in den meisten Bundesländern die Möglichkeit geschaffen, dass auch ehrenamtlich tätige, registrierte Privatpersonen diesen Entlastungsbetrag direkt mit der Pflegekasse abrechnen können. Die Regelungen dazu sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Nachfolgend gebe ich die Quellen für weitere Informationen dazu an.

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Neben dem festgestellten Pflegegrad gilt als Voraussetzung, dass die Leistungen von einem zugelassenen Dienstleister erbracht werden müssen. Die bekanntesten Anbieter sind die Sozialstationen und Pflegedienste. In der Regel wird zwischen dem Pflegedienst und dem pflegebedürftigen Menschen eine Abtrittserklärung vereinbart. Der Pflegedienst kann damit die 125 € direkt mit der jeweiligen Pflegekasse abrechnen.

Für die Abrechung einer Haushaltshilfe mit der Pflegekasse gibt es neben der Abtretungserklärung noch die Möglichkeit der Kostenerstattung. Der oder die Pflegebedürftige reicht dann die Rechnung der Sozialstation bzw. des Pflegedienstes selbst bei der Pflegekasse ein. Die Pflegekasse erstattet dann das Geld zurück.

Mit dem Entlastungsbetrag wird meist eine Haushaltshilfe finanziert. Es ist aber auch die Finanzierung von Dienstleistungen wie z.B. Besorgungen, Vorlesen oder Spazierengehen im Wert von 125 € im Monat möglich. Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung.

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In 13 Bundesländern können auch registrierte Privatpersonen den Entlastungsbetrag im Rahmen von Nachbarschaftshilfe mit der Pflegekasse abrechnen:

Nichtgenutzte Entlastungsleistungen können rückwirkend beantragt werden

Entlastungsleistungen aus dem Vorjahr


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Für nichtgenutzte Entlastungsleistungen aus dem vergangenen Jahr gibt es den 30.06. als Stichtag. Bis dahin können die nicht verbrauchten Entlastungsleistungen aus dem Vorjahr rückwirkend beantragt werden, wenn im Vorjahr bereits ein Pflegegrad bestand,

Auf meiner Seite pflegegeld-info findet ihr mehr zum Thema Entlastungsbetrag und Haushaltshilfe sowie weiteren Leistungen der Pflegeversicherung.

Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.