Die 5 häufigsten Fragen zum Antrag auf Schwerbehinderung

Wer einen Schwerbehindertenausweis beantragt, der stellt genaugenommen einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung. Gegebenfalls werden dann noch Merkzeichen mit beantragt. Als Maßeinheit einer amtlich festgestellten Behinderung wird der Grad der Behinderung (GdB) festgestellt. Ab einem GdB von 50 zählt eine Behinderung als Schwerbehinderung und es wird der Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Bei einem GdB unter 50 erhält man nur einen Bescheid.

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Hier Antworten auf die 5 häufigsten Fragen zum Antrag für den Schwerbehindertenausweis:

 

1. Wo wird der Antrag für den Schwerbehindertenausweis gestellt?
Eine Gesamtliste der zuständigen Stellen findet man auf rehadat-adressen.de.

 

 

2. Was ist im Antrag unter dem Punkt Gesundheitsstörungen bzw. gesundheitliche Funktionsbeinträchtigungen/Behinderungen zu beachten?

Je nach Bundesland sind unterschiedliche Antragsformulare in Gebrauch. In den Anträgen sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen jeweils unter verschiedenen Begriffen zu finden. Folgendes ist zu beachten:


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Die Begutachtung erfolgt nach Aktenlage

Alle angegebenen Diagnosen und Symptome sollten ärztlich dokumentiert sein. Das heißt, sie sollten in den entsprechenden Arztberichten schriftlich ausformuliert sein. Die Gutachter der Behörde schätzen den Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen anhand der Aktenlage ein, d.h. anhand der vorhandenen ärztlichen Unterlagen. Persönliche Begutachtungen finden bei der Feststellung der Behinderung nur in Ausnahmefällen statt. Grundlage für die Begutachtung ist ein Katalog an Erkrankungen und Symptomen, der in der Versorgungsmedizinverordnung aufgeführt ist und die Begutachtung mit einem GdB regelt.

 

Die Auswirkungen auf den Alltag entscheiden

Für die Feststellung des GdB werden nur Diagnosen und Symptome einbezogen, die länger als ein halbes Jahr bestehen und eine Auswirkung auf den Alltag haben.  Das betrifft auch unsichtbare Symptome und psychische Erkrankungen.

Bei einer Fortbildung des ZBFS, der zuständigen Behörde in Bayern, wurde empfohlen dem Antrag ein selbst verfasstes Beiblatt beizufügen. Hier soll beschrieben werden, wie die Symptome der jeweiligen Erkrankung sich konkret auf den Alltag auswirken. Dieses Beiblatt sollte dann auch der Hausarzt erhalten. Eine solche Beschreibung könnte eine komplettere Begutachtung der Unterlagen unterstützen.

Hier ein Beispiel für die Beschreibung eines unsichtbaren Symptoms, die vorzeitige Erschöpfbarkeit (Fatigue):

Fatigue

Ich arbeite in einem Supermarkt als Verkäuferin. An einem Arbeitstag, der um 5:40 Uhr beginnt bin ich um 12 Uhr erschöpft. Meine Konzentration, Aufmerksamkeit und Arbeitsgeschwindigkeit lassen extrem nach und ich benötige dringend eine Pause. An den freien Tagen stehe ich um 6 Uhr auf und meine Kinder gehen um 7 Uhr aus dem Haus. Anschließend erledige ich dringende Hausarbeiten wie z.B. Aufräumen, Staubsaugen, Geschirr und Wäsche waschen. Danach bin ich so erschöpft, dass ich ab ca. 11 Uhr bis ca. 13 Uhr schlafe. Da meine Kinder gegen 13:30 Uhr nach Hause kommen bin ich mit Kochen und Hausaufgabenbetreuung beschäftigt. Würde ich mir eine Pause gönnen können, dann würde ich sofort wieder einschlafen.

 

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Beeinträchtigungen, die durch Hilfsmittel ausgeglichen werden, zählen nicht als Behinderung.

Ein klassisches Beispiel dafür ist eine Brille, die eine Sehschwäche vollständig ausgleicht.

 

3. Welche Unterlagen sollten beigelegt werden?

Zusätzlich zu den von der Behörde genannten Unterlagen sollten dem Antrag Kopien aller vorhandenen Arztberichte der letzten Jahre und die Aufzählung der Symptome und Erkrankungen samt ihrer Auswirkungen im Alltag beigelegt werden.

 

4. Können mir aus dem Antrag auf Feststellung einer Behinderung Nachteile entstehen, z.B. bei der Arbeit?

Die Feststellung der Behinderung soll Nachteile ausgleichen, deshalb werden die besonderen Rechte auch Nachteilsausgleiche genannt. Oft wird befürchtet, dass sich eine Schwerbehinderung im Berufsleben als nachteilig auswirken kann. Das ist in der Praxis je nach Tätigkeit und Arbeitsklima leider tatsächlich möglich. Bei entsprechenden Befürchtungen besteht die Möglichkeit die Schwerbehinderung im Betrieb zu verheimlichen-dies verhindert leider jedoch die Inanspruchnahme der entsprechenden Nachteilsausgleiche, wie z.B. der Gewährung von einer Woche Sonderurlaub.

Laut einem Urteil des Bundessozialgerichtes hat der Arbeitgeber nach 6 Monaten das Recht die Schwerbehinderteneigenschaft (bei einem GdB ab 50) aktiv zu erfragen: Urteil BSG vom 16.2.2012, 6 AZR 553/10). Der Arbeitnehmer hat dann wahrheitsgemäß zu antworten.

 

5. Ist eine rückwirkende Beantragung möglich?

Mit dem Teilhabegesetz wurde ab 01.01.2017 die Möglichkeit geschaffen, die Feststellung der Behinderung und der Merkzeichen auch rückwirkend zu beantragen. Voraussetzung ist, dass diese zu diesem Zeitpunkt auch ärztlich dokumentiert wurden.

 

Mehr Informationen zu den Nachteilsausgleichen findet ihr auf meiner Seite schwerbehinderung-vorteile.de:

Schwerbehindertenausweis und Vorteile

 

 

Titelfoto: ZBFS

Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.