Fuehrerschein in Rosa

Führerschein-Pflichtumtausch und Fahreignung

Nach Angaben des ADAC müssen bis zum Jahr 2033 etwa 43 Millionen Führerscheine umgetauscht werden, um die EU-Richtlinie 2006/126/EG umzusetzen. Ziel dieser Pflichtumtauschaktion ist es, dass alle Bürger der EU einheitliche und fälschungssichere Führerscheine erhalten. Damit die Umtauschaktion planbar und für die Führerscheinstellen umsetzbar bleibt, wurde ein Stufenplan festgelegt. Dieser Stufenplan regelt Fristen, bis zu denen welcher Jahrgang den Führerschein umtauschen muss. Bereits im Jahr 2022 wurden die alten Führerscheine der Ausstellungsjahre 1953 bis 1958 ungültig (siehe die Liste unten). Wer über diese Fristen hinaus mit seinem alten Pkw- oder Motorrad-Führerschein fährt riskiert ein Verwarnungsgeld.

Diese Zwangsumtauschaktion wird viele Menschen mit Handicap in eine heikle Lage bringen. Wer persönlich bei der Führerscheinstelle erscheint und beim Sachbearbeiter Zweifel an der Fahreignung erweckt, kann zu einer medizinischen Begutachtung der Fahreignung verpflichtet werden. Dieser Verdacht kann z.B. aufgrund der Benutzung von Gehhilfen oder unsicherem Gang begründet sein. Solche Fälle habe ich schon mehrere Male selbst kennengelernt.

Eigenverantwortung und Fahreignung

Wie können sich beeinträchtigte Autofahrer hier richtig verhalten? Sicher ist es, bei eigenen Zweifeln an der Fahreignung keine Lösung, das Problem auszusitzen. Jeder Autofahrer ist selbst für die Einschätzung seiner Fahreignung verantwortlich. Diese Fahreignung kann abhängig von der Tageszeit oder der individuellen Tagesform des Fahrers sein. Wer sich hinter das Steuer setzt und weiss, dass er gerade nicht fahrtauglich ist, handelt fahrlässig und riskiert das Leben und die Gesundheit anderer Menschen. Besser finde ich es, den kommenden Zwangsumtausch als Anlass für das Optimieren der eigenen Fahreignung zu sehen.

Curabox - Banner - 300x250
Anzeige

Empfehlenswert ist es mit dem eigenen behandelnden Facharzt über das Autofahren zu sprechen. Zur eigenen Absicherung kann der Facharzt ein ärztliches Attest schreiben, in dem die Fahreignung bestätigt wird.

Das Attest kann helfen unvorhergesehene Situationen zu entschärfen, z.B. wenn der Polizei bei einer Routinekontrolle Gehhilfen auffallen oder nach einem unverschuldetem Unfall.

Was tun, wenn das Autofahren zur Herausforderung wird?

Sollte der Facharzt im Attest die Fahreignung nicht uneingeschränkt bestätigen und z.B. einen Autoumbau empfehlen, dann muss jedoch gehandelt werden. Das gilt auch, wenn man selbst merkt, dass das Fahren nicht mehr sicher möglich ist. In der Fahrerlaubnis-Verordnung ist in §2 geregelt wer am Straßenverkehr teilnehmen darf. Menschen, die in der Verkehrssicherheit eingeschränkt sind, müssen Vorsorge treffen, dass andere nicht gefährdet werden. Das zu ignorieren kann im Falle eines Unfalls Konsequenzen haben, wie z.B. Regressforderungen der Haftpflichtversicherung. Wie man damit umgeht, beschreibe ich in dem Beitrag Behindertengerechter Autoumbau – Was tun …

Wer sich seiner Fahrtauglichkeit sicher ist, dem bietet sich in einigen Städten und Landkreisen die Möglichkeit den Umtausch des Führerscheins auf rein postalischem Weg (z.B. im Landkreis Main-Spessart) oder Online (z.B. München, Aschaffenburg, Fürth) zu beantragen. In beiden Fällen wird der neue Führerschein schließlich von der Bundesdruckerei direkt nach Hause gesendet.

Wieviel Zeit verbleibt für den Führerscheintausch?

Das Bundesverkehrsministerium hat folgende Fristen festgelegt, nach Ablauf der Frist werden die alten Führerscheine automatisch ungültig:

1. Fristen für Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19.01.2033
1953-1958 19.01.2022
1959-1964 19.01.2023
1965-1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

2. Fristen für Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt wurden*:

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999-2001 19.01.2026
2002-2004 19.01.2027
2005-2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012-18.01.2013 19.01.2033

*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Dieser Beitrag wurde am 10.02.2020 veröffentlicht und am 07.10.2025 aktualisiert.

Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.