Die Bundesregierung hat im Dezember 2016 die sogenannte Flexi-Rente eingeführt. Diese ermöglicht es Schwerbehinderten bei vorgezogener Altersrente mit freiwilligen Zusatzbeiträgen ihre gesetzliche Altersrente noch aufzustocken. Außerdem gibt es Änderungen beim Hinzuverdienst für Erwerbsminderungsrenter. Beides erläutern wir nachfolgend.
Anzeige
Vorgezogene Altersrente: Flexi-Rente ermöglicht freiwillige Zusatzbeiträge
Ab Juli 2017 können Schwerbehinderte, die bis 31.12.2016 in vorgezogene Altersrente gegangen sind, durch freiwillige Zusatzbeiträge ihre Altersrente aufstocken. Gleiches gilt schon jetzt für Erwerbsminderungsrentner.
Die Zusatzbeiträge können bis zum 31. März des Folgejahres für das zurückliegende Jahr überwiesen werden, hat die Süddeutsche Zeitung von der Rentenversicherung erfahren. Das geht bis zum Ablauf des Monats, an dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Freiwillige Ausgleichsbeiträge können prinzipiell von jedem Arbeitnehmer eingezahlt werden. Auch wer noch nicht berentet ist, kann diese freiwilligen Beiträge ab einem Alter von 50 Jahren einzahlen. Bisher lag diese Altersgrenze bei 55 Jahren.
Die DRV hat auf ihrer Seite http://flexirente.drv.info/ folgendes Rechenbeispiel veröffentlicht:
Beispiel:
Michael K. will zwei Jahre vor der für ihn geltenden Regelaltersgrenze in Rente gehen. Bei einer Rente von 1.000 Euro (brutto) würde sich seine Monatsrente um 72 Euro verringern. Zusatzbeiträge an die Rentenversicherung zum vollen Ausgleich des Abschlags würden derzeit in den alten Ländern etwa 17.700 Euro kosten.
Ob sich das lohnt ist fraglich. Würde Michael K. einen Betrag von 17.700 € im Kopfkissen verstecken und jeden Monat 72 € davon verbrauchen, könnte er davon 20 Jahre und 5 Monate seine Rente ausgleichen.
Erwerbsminderungsrente: Rentenstufen beim Hinzuverdienst werden abgeschafft
Beim Hinzuverdienst wird es für die volle Erwerbsminderungsrente eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze geben. Diese beläuft sich ab Juli 2017 bei voller Erwerbsminderungsrente auf 6300 Euro. Wer weniger verdient, muss keine Abzüge seiner Rente befürchten. Liegt der der Hinzuverdienst über 6300 € im Jahr, wird er zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Die bisherigen Rentenstufen (Vollrente, 3/4-Teilrente, 2/4-Teilrente, 1/4-Teilrente), die von der Höhe des Hinzuverdienstes abhängig waren, werden abgeschafft. Ein sogenannter „Hinzuverdienstdeckel“ wird als Obergrenze für den Hinzuverdienst eingeführt.
Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente ist es empfehlenswert sich die künftige Hinzuverdienstgrenze von der Rentenversicherung individuell berechnen zu lassen. Gleiches gilt für den „Hinzuverdienstdeckel“.
Diese Broschüre der Deutschen Rentenversicherung erläutert die Flexi-Rente: