E-Scooter als Hilfsmittel mit Spaßfaktor

Seit 2019 dürfen E-Scooter im Straßenverkehr gefahren werden. So wird es in der sogenannten Verordnung für „Elektrokleinstfahrzeuge“ geregelt. Das ist auch für viele Menschen mit Handicap interessant. Deswegen befasst sich dieser Beitrag mit den Voraussetzungen, die an E-Scooter und Fahrer gestellt werden.

Treppenlift - Banner - 300x250
Anzeige

Mittlerweile gibt es in fast jeder mittelgroßen Stadt Leih-Scooter, mit denen man leicht ausprobieren kann, ob das etwas für einen ist. Der Zugang zur Ausleihe und die Bezahlung erfolgt über die jeweilige Firmenapp. Weil zur Ausleihe ein Vertrag mit dem Fahrer abgeschlossen wird, der volljährigkeit voraussetzt sind die Leih-Scooter leider erst ab 18 Jahren legal ausleihbar.

Dass eine Behinderung nicht unbedingt das Angewiesen sein auf einen Rollstuhl bedeutet, zeigt sich besonders bei chronischen Erkrankungen wie Multiple Sklerose, Epilepsie oder den verbliebenen Folgen eines Schlaganfalls. Betroffene haben je nach Verlaufsform bestimmte körperliche Einschränkungen und können auf diverse Hilfsmittel angewiesen sein, die jedoch nach Tagesform und Aktivität unterschiedlich genutzt werden.

So könnte beispielsweise innerhalb der Wohnung eine Gehhilfe, z.B. ein Stock benötigt und für längere Strecken ein Rollator oder Rollstuhl werden. Eine Bereicherung kann in dieser Situation ein E-Scooter sein, wenn die körperlichen Fähigkeiten das zulassen. Insbesondere der Gleichgewichtsinn und die Fähigkeit eine bestimmte Zeit zu stehen und zu laufen sind Voraussetzungen. Denkbar wäre nicht nur die Nutzung im Straßenverkehr, sondern z.B. auch für längere Strecken am Arbeitsplatz oder in Hallen.

Welche E-Scooter sind im Straßenverkehr erlaubt?

Verkehrszeichen E-Scooter.
Zusatzzeichen Elektrokleinstfahrzeuge. Bildquelle: Verkehrsministerium.

Auf dem Markt befinden sich einige Modelle, die nicht die Kriterien für eine legale Straßenzulassung erfüllen und von deren Kauf abzuraten ist. Diese haben keine Betriebserlaubnis, die erst eine Teilnahme am Straßenverkehr ermöglicht.

Wanne-zur-Dusche - Banner 250x250
Anzeige

Vor dem Kauf eines E-Scooters sollte man deshalb darauf achten, dass der Roller eine Betriebserlaubnis bzw. Straßenzulassung hat. Nur dann ist das Fahren auf öffentlichen Wegen legal möglich. Folgende Punkte bilden nun die Voraussetzungen für eine Zulassung von E-Scootern zum Straßenverkehr und sind in der vom Bundesrat gebilligten Elektrokleinsfahrzeugverordnung geregelt:

  • Die Geschwindigkeit der E-Scooter muss zwischen 6 km/h und maximal 20 km/h liegen.
  • Der E-Scooter muß eine Lenk- oder Haltestange besitzen.
  • Der E-Scooter darf maximal 70 Zentimeter breit, 1.40 Meter hoch und 55 Kilogramm schwer sein.
  • Es müssen zwei Bremsen, Beleuchtung und eine helltönende Glocke vorhanden sein.
  • Die Leistung darf maximal 500 Watt betragen (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen).
  • Das Mindesalter des Fahrers liegt bei 14 Jahre.
  • E-Scooter müssen auf dem Radweg gefahren werden. Ist kein Radweg vorhanden ist das Befahren des rechten Fahrbahnrandes erlaubt. In Ausnahmefällen können die Straßenverkehrsbehörden auch das Befahren von Gehwegen oder Fußgängerzonen gestatten. Diese Verkehrsräume werden mit einem Zusatzschild gekennzeichnet.
  • Es muß eine Haftpflichtversicherung mit Versicherungsaufkleber und fälschungssicherem Hologramm abgeschlossen werden.

Mit welche Kosten ist bei der Versicherung eines E-Scooters zu rechnen?

Für einen Elektroscooter muss jährlich eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die aktuell ab ca. 25 € pro Jahr zu haben ist. Die Versicherung ist jeweils bis zum 28.02. gültig und muss dann neu abgeschlossen werden. Das Versicherungsschild hat jedes Jahr eine neue Farbe und wird hinten auf den Scooter geklebt.


Anzeige

Günstiger zu haben sind viele Scooter ohne Straßenzulassung, die aber lediglich für den Einsatz in privaten Gebäuden oder abgesperrten Flächen erlaubt sind.

Weitere Informationen in der FAQ zur Elektrokleinstfahrzeugverordnung, BMVI

Bildquelle: Verkehrsministerium.

Über Jochen Radau

Studium der Sozialpädagogik in Würzburg und Studium der Medizintechnik in Ulm, seit 20 Jahren psychosozialer Berater bei der DMSG im Landesverband Bayern, dort auch Onlineberater. Betreiber und Redakteur dieses und weiterer Blogs zu den Themen Schwerbehinderung und Pflegeversicherung. Weiterqualifikationen in systemischer Beratung und vielen Themen des Sozialrechts.