Die Entlastungsleistungen sind eine Sachleistung in der Pflegeversicherung. Der sogenannte Entlastungsbetrag steigt 2025 von 125 € auf 131€ an. Wer einen Pflegegrad hat, kann damit für diese monatliche Summe auf Antrag einen Dienstleister für Tätigkeiten im Haushalt oder Besorgungen in Anspruch nehmen. Vor der Einführung der Entlastungsleistungen haben viele dazu einen Teil des Pflegegeldes verwendet.
Ab 2021 wurde in den meisten Bundesländern die Möglichkeit geschaffen, dass auch ehrenamtlich tätige, registrierte Privatpersonen diesen Entlastungsbetrag direkt mit der Pflegekasse abrechnen können. Die Regelungen dazu sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Nachfolgend gebe ich die Quellen für weitere Informationen dazu an.
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Neben dem festgestellten Pflegegrad gilt als Voraussetzung, dass die Leistungen von einem zugelassenen Dienstleister erbracht werden müssen. Die bekanntesten Anbieter sind die Sozialstationen und Pflegedienste. In der Regel wird zwischen dem Pflegedienst und dem pflegebedürftigen Menschen eine Abtrittserklärung vereinbart. Der Pflegedienst kann dann den Entlastungsbetrag direkt mit der jeweiligen Pflegekasse abrechnen.
Für die Abrechung einer Haushaltshilfe mit der Pflegekasse gibt es neben der Abtretungserklärung noch die Möglichkeit der Kostenerstattung. Der oder die Pflegebedürftige reicht dann die Rechnung der Sozialstation bzw. des Pflegedienstes selbst bei der Pflegekasse ein. Die Pflegekasse erstattet dann das Geld zurück.
Mit dem Entlastungsbetrag wird meist eine Haushaltshilfe finanziert. Es ist aber auch die Finanzierung von Dienstleistungen wie z.B. Besorgungen, Vorlesen oder Spazierengehen im Wert des monatlichen Entlastungsbetrags möglich. Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung.
In 13 Bundesländern können auch registrierte Privatpersonen den Entlastungsbetrag im Rahmen von Nachbarschaftshilfe mit der Pflegekasse abrechnen:
- Bayern, siehe Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern
- Berlin, siehe Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung
- Hamburg, siehe Servicestelle Nachbarschaftshilfe Hamburg
- Hessen, siehe Sozialministerium Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern, siehe Kuratorium Deutsche Altershilfe
- Niedersachsen, siehe Ministerium für Soziales NRW
- Nordrhein-Westfalen, siehe Kuratorium Deutsche Altershilfe
- Rheinland-Pfalz, siehe Landesamt für Soziales Rheinland-Pfalz
- Saarland, siehe Kuratorium Deutsche Altershilfe
- Sachsen, siehe PflegeNetz Sachsen
- Sachsen-Anhalt, siehe Koordinierungsstelle Nachbarschaftshilfe Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein, siehe Landesportal Schleswig-Holstein
- Thüringen, siehe Sozialministerium Thüringen
Nichtgenutzte Entlastungsleistungen können rückwirkend beantragt werden
Entlastungsleistungen aus dem Vorjahr
Für nichtgenutzte Entlastungsleistungen aus dem vergangenen Jahr gibt es den 30.06. als Stichtag. Bis dahin können die nicht verbrauchten Entlastungsleistungen aus dem Vorjahr rückwirkend beantragt werden, wenn im Vorjahr bereits ein Pflegegrad bestand,
Auf meiner Seite pflegegeld-info findet ihr mehr zum Thema Entlastungsbetrag und Haushaltshilfe sowie weiteren Leistungen der Pflegeversicherung.