Vor einiger Zeit haben wir die möglichen Zuschüsse für ein barrierefreies Bad beschrieben. Doch wie gross muß ein behindertengerechtes Bad sein? In diesem Teil gehen wir etwas näher auf das Thema DIN-Normen im Badezimmer und Zuschüsse ein.
Maße für ein barrierefreies Bad nach DIN 18040-2
barrierefrei | rollstuhlgerecht | |
---|---|---|
Bewegungsflächen | 120 x 120 cm vor WC, Waschtisch, Badewanne | 150 x 150 cm vor WC, Waschtisch, Badewanne |
Dusche | 120 x 120 cm, kann als Bewegungsfläche mit genutzt werden | 150 x 150 cm, kann als Bewegungsfläche mit genutzt werden |
WC, Toilette |
20 cm zur Wand oder zu anderen Sanitärobjekten | 90 cm Bewegungsfläche auf einer Seite 30 cm Abstand auf der anderen Seite Sitzhöhe: 46–48 cm |
Waschbecken | Beinfreiraum unter dem Waschtisch | Beinfreiraum: 90 cm breit, 55 cm tief Unterfahrbarkeit: 67 cm Einbauhöhe: max. 80 cm Kniefreiraum in Tiefe: 30 cm |
Badezimmertüre | 80 cm lichte Durchgangsbreite 205 cm lichte Durchgangshöhe | 90 cm lichte Durchgangsbreite 205 cm lichte Durchgangshöhe |

Die für ein barrierefreies Bad in den Normen DIN 18025-1 (Wohnungen für Rollstuhlbenutzer), DIN 18025-2 (Barrierefreie Wohnungen) und DIN 18040-2 festgehaltenen Empfehlungen, wie z.B. Bewegungsflächen für Rollstuhlfahrer und die seitlichen Mindestabstände der Toilette sind sinnvoll und wohldurchdacht. Aber nicht jedes Badezimmer bietet die nötigen räumlichen Anforderungen.
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Schwierig umzusetzten sind oft die Bewegungsflächen von 120×120 cm (150cm x 150 cm für Rollstuhlnutzung), die vor Waschbecken, Toilette und im Duschplatz einzuplanen sind. Dabei kann der Duschplatz selbst mit als Bewegungsfläche eingeplant werden, wenn die Türen wegklappbar sind.

Auch das unterfahrbare Waschbecken soll Platz für Rollstühle bieten. Die Höhe der Oberkante ist daher bei 80 cm angesiedelt und die Kniefreiheit soll in einer Höhe von mindestens 67 cm noch 30 cm betragen. In einer Höhe von 35 cm sollen noch 55 cm Beinfreiheit bleiben.
Normgerechtes Bauen verpflichtend?
Wer beim barrierefreien Umbauen auf die KfW-Bank oder die Landesförderprogramme angewiesen ist, für den ist die Einhaltung der DIN-Normen DIN 18025-1 und DIN 18025-2 im gesamten Bad Pflicht. In Bayern wird das fertige barrierefreie Bad vor der Auszahlung des Zuschusses aus der Wohnbauförderung sogar von Mitarbeitern der Städte und Landratsämter persönlich abgenommen. Falls dann Details wie die erforderliche Türbreite (mindestens 90 cm) oder die Öffnungsrichtung der Türe (nach außen) nicht stimmen, wird der Zuschuss für das gesamte Badezimmer verweigert.

Mit den Normen kennen sich Sanitärfirmen und Architekten aus. Gegen ein geringes Honorar zeichnet ein Architekt übrigens sehr schnell einen Plan von Hand, den die Zuschussgeber akzeptieren.
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Näheres zu den hier genannten Förderungen findet ihr im ersten Teil diesem Beitrag: