Die Pflege eines Angehörigen ist in der Regel immer mit einer großen Belastung für die Pflegepersonen verbunden. Was tun, wenn man als pflegender Angehöriger kurzfristig ausfällt oder eine Auszeit benötigt?
Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung zur Entlastung pflegender Angehöriger (Urlaub oder stundenweise Entlastung) und für den Krankheitsfall der Pflegeperson. Im Leistungskatalog der Pflegeversicherung ist sie als „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“ zu finden. Damit die häusliche oder stationäre Pflege durch eine weitere Person bezuschusst werden. Dafür kann von der Pflegeversicherung ein Betrag von bis zu 1612 € erstattet werden. Die Pflege kann in dieser Zeit von einer privaten Pflegeperson, einem ambulanten Pflegedienst oder einer stationären Pflegeeinrichtung erbracht werden. Wird eine private Pflegeperson organisiert, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, werden nur die Kosten bis zur Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe übernommen. Ansonsten wird in der Zeit der Verhinderungspflege das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt und die Kosten für die Ersatzpflege bis zu 1612€ übernommen.
Anzeige
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Verhinderungspflege sind erfreulich unkompliziert. Als einzige Voraussetzung gilt, dass der Pflegebedürftige vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Und es muss natürlich eine Pflegestufe oder eine Feststellung der eingeschränkten Alltagskompetenz anerkannt sein (z.B. bei Demenz).
Stundenweise Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Wird die Ersatzpflege weniger als 8 Stunden täglich benötigt, so wird das volle Pflegegeld weitergezahlt. Die Leistung der Verhinderungspflege kann auf beliebig viele Tage verteilt werden. Die Begrenzung der Leistung auf 42 Tage im Jahr betrifft nur die Tage, an denen mehr als 8 Stunden Verhinderungspflege stattfindet.
Anzeige
Kombination mit Kurzzeitpflege möglich
Im Fall einer stationären Pflege in einem Pflegeheim ist die Verhinderungspflege kombinierbar mit der Kurzzeitpflege. Damit kann ein vorübergehender Heimaufenthalt von knapp zwei Monaten bezuschusst werden.
Antragstellung
Ansprechpartner ist die Pflegekasse. Die entstandenen Kosten sind nachzuweisen, auch Fahrtkosten gehören dazu.